BFH - Beschluß vom 04.10.1999
I B 18/99

BFH - Beschluß vom 04.10.1999 (I B 18/99) - DRsp Nr. 2000/921

BFH, Beschluß vom 04.10.1999 - Aktenzeichen I B 18/99

DRsp Nr. 2000/921

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.