Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr behaupteten Verfahrensverstöße (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), insbesondere die Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch das Finanzgericht (FG), nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.
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