Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Gemäß Art.
Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. ist in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel zu bezeichnen. Die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt sich allein nach den innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemachten Gründen für die Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842). Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangene Schriftsätze können nur berücksichtigt werden, soweit sie das bisherige Vorbringen ergänzen und erläutern (BFH-Beschlüsse vom 24. November 1994 V B 80/94, BFH/NV 1995, 691; vom 27. März 2000 III B 67/99, BFH/NV 2000, 1091). Die Darlegung innerhalb der Beschwerdefrist nicht geltend gemachter Zulassungsgründe kann jedoch nicht nachgeholt werden.
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