BFH - Beschluß vom 04.10.2001
X B 93/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 190

BFH - Beschluß vom 04.10.2001 (X B 93/01) - DRsp Nr. 2002/826

BFH, Beschluß vom 04.10.2001 - Aktenzeichen X B 93/01

DRsp Nr. 2002/826

Gründe:

Der Senat lässt offen, ob die Beschwerde mangels ausreichender Darlegung der Zulassungsgründe (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757) bereits unzulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Der Streitfall hat keine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Rechtsfrage, ob Abzugsbeträge gemäß § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG), die zu einer bestandskräftigen Ermäßigung der Einkommensteuer geführt haben, auch dann ausgenutzt sind, wenn der frühere Abzug nicht beantragt war, aber vom Steuerpflichtigen hingenommen wurde, ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt.