BFH - Beschluss vom 04.10.2004
VII B 27/04
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1889/03

BFH - Beschluss vom 04.10.2004 (VII B 27/04) - DRsp Nr. 2005/120

BFH, Beschluss vom 04.10.2004 - Aktenzeichen VII B 27/04

DRsp Nr. 2005/120

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen. Der gegen den Haftungsbescheid eingelegte Einspruch wurde vom FA als unbegründet zurückgewiesen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 28. Mai 2003 an den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Am 21. und 22. Juli 2003 erkundigte sich die nunmehr mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragte Prozessbevollmächtigte (H) beim Finanzgericht (FG) nach dem Eingang der per Fax übersandten Klage und kündigte die nochmalige Einreichung der Klage und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an. Zudem führte sie aus, den Faxbericht nicht mehr zu besitzen. Den Umschlag mit der Original-Klageschrift habe sie unter Zeugen eingeworfen.