BFH - Beschluss vom 04.11.2004
I B 65/04
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 02.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7190/01

BFH - Beschluss vom 04.11.2004 (I B 65/04) - DRsp Nr. 2005/2263

BFH, Beschluss vom 04.11.2004 - Aktenzeichen I B 65/04

DRsp Nr. 2005/2263

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerlichen Auswirkungen von Forderungsverzichten.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH. Ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war im Streitjahr (1988) M. Dieser war zugleich Kommanditist der M-KG und Mehrheitsgesellschafter sowie alleiniger Geschäftsführer von deren Komplementär-GmbH (M-GmbH). Weiterer Kommanditist der M-KG sowie ebenfalls Gesellschafter der M-GmbH war B. Die M-KG war Zulieferer der Klägerin.

Im Verlauf des Streitjahres verzichteten mehrere Gläubiger der Klägerin, darunter die M-KG, zu jeweils 50 v.H. auf ihre seinerzeit bestehenden Forderungen. Die Höhe der Forderung der M-KG belief sich vor dem Verzicht auf 334 238 DM; außerdem waren an dem Forderungsverzicht M und B sowie die Ehefrau (E) und die Schwiegermutter des M (S) beteiligt. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ausschließlich die Auswirkung des Forderungsverzichts durch die M-KG.