BFH - Beschluss vom 04.11.2004
III E 1/04

BFH - Beschluss vom 04.11.2004 (III E 1/04) - DRsp Nr. 2005/1898

BFH, Beschluss vom 04.11.2004 - Aktenzeichen III E 1/04

DRsp Nr. 2005/1898

Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatte im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) im Ergebnis beantragt, die ihm vom Finanzamt (FA) entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Höhe von 60 % des Fördergrundbetrages gewährte Eigenheimzulage ab 1998 auf den vollen Fördergrundbetrag heraufzusetzen. Das FG gab der Klage statt. Auf die Revision des FA hob der Bundesfinanzhof (BFH) die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab (Urteil vom 19. Mai 2004 III R 29/03, BFH/NV 2004, 1331). Die Kostenstelle des BFH legte der angegriffenen Kostenrechnung als Streitwert das Achtfache des strittigen Jahresbetrages der Eigenheimzulage (8 x 1 000 DM = 8 000 DM bzw. 4 090 EUR) zu Grunde.

Der Erinnerungsführer begehrt, wegen der Änderung der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse im Jahr 2001 als Streitwert nur die strittigen Jahresbeträge der Eigenheimzulage der Jahre 1998 bis 2000 zu berücksichtigen. Er beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung entsprechend zu ändern.

Der Vertreter der Staatskasse beim BFH beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist unbegründet. Sie ist zurückzuweisen. Die Kostenstelle des BFH hat zutreffend als Streitwert die strittige Eigenheimzulage für den gesamten achtjährigen Förderzeitraum zugrunde gelegt.