BFH - Beschluss vom 04.11.2008
II B 35/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 2; FGO § 78 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 155; ZPO § 295;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, 11 K 3182/05 Gr,BG vom 24.01.2008,

BFH - Beschluss vom 04.11.2008 (II B 35/08) - DRsp Nr. 2009/1761

BFH, Beschluss vom 04.11.2008 - Aktenzeichen II B 35/08

DRsp Nr. 2009/1761

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2; FGO § 78 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 155; ZPO § 295;

Gründe:

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kauften im Jahr 1999 ein bebautes Grundstück und wurden im Mai 2000 im Grundbuch als Eigentümer mit je einem halben Anteil eingetragen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) führte daraufhin auf den 1. Januar 2001 eine Zurechnungsfortschreibung durch; der bisherige Einheitswert von 54 600 DM und die bisherige Grundstücksart "Zweifamilienhaus" blieben zunächst unverändert. Nach dem Erwerb führten die Kläger am Objekt umfangreiche Umbauarbeiten durch. Dies nahm das FA zum Anlass, mit Wert- und Artfortschreibungsbescheid auf den 1. Januar 2002 vom 13. April 2004 den Einheitswert auf 85 130 EUR und die Grundstücksart "Einfamilienhaus" festzustellen. Das bisher im Ertragswertverfahren bewertete Grundstück wurde nunmehr im Sachwertverfahren bewertet. Da die Kläger einer Ortsbesichtigung nicht zugestimmt hatten, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen anhand der ihm vorliegenden Bauzeichnungen und der von ihm angeforderten Bauakte. Ebenfalls mit Bescheid vom 13. April 2004 erließ das FA im Wege der Neuveranlagung einen Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2002.