BFH - Beschluss vom 04.11.2008
VII B 54/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 423
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 510/06

BFH - Beschluss vom 04.11.2008 (VII B 54/08) - DRsp Nr. 2009/2638

BFH, Beschluss vom 04.11.2008 - Aktenzeichen VII B 54/08

DRsp Nr. 2009/2638

Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger mit 13 Haftbefehlen sowie der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. schon nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

1.