BFH - Beschluß vom 05.01.1998
I E 2/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 879

BFH - Beschluß vom 05.01.1998 (I E 2/97) - DRsp Nr. 1998/8988

BFH, Beschluß vom 05.01.1998 - Aktenzeichen I E 2/97

DRsp Nr. 1998/8988

Gründe:

1. Der Erinnerungsführer --ein Verein, der sich in Liquidation befindet-- war Revisionsbeklagter in einem beim Bundesfinanzhof (BFH) geführten Revisionsverfahren wegen Körperschaftsteuer 1978 bis einschließlich 1985. Durch Urteil vom 30. Juli 1997 I R 8/95 (BFH/NV 1998, 187) hat der BFH der Revision des beklagten Finanzamtes stattgegeben, die Klage des Erinnerungsführers abgewiesen und die Kosten des gesamten Rechtsstreits dem Erinnerungsführer auferlegt. Die Kostenstelle des BFH hat durch Kostenrechnung vom 3. November 1997 die vom Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu entrichtenden Kosten für das Verfahren vor dem BFH mit 3875 DM angesetzt. Dabei ist sie von einem Streitwert in Höhe von 64000 DM (8000 DM pro Streitjahr) ausgegangen.

Mit Schriftsatz vom 5. November 1997 hat der Erinnerungsführer wegen der Kostenrechnung in bezug auf den Streitwert Erinnerung eingelegt. Er macht geltend: Im Revisionsverfahren sei es nur um die rechtliche Tragweite des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gegangen. Deshalb sei ein Streitwert für das Revisionsverfahren von 3000 DM angemessen. Zudem reichten seine Mittel nicht aus, um die Kostenrechnung zu begleichen. Er bitte daher, die Niederschlagung der Kostenforderung gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung zu prüfen