BFH - Beschluß vom 05.01.1998
V B 76/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 727

BFH - Beschluß vom 05.01.1998 (V B 76/97) - DRsp Nr. 1998/8989

BFH, Beschluß vom 05.01.1998 - Aktenzeichen V B 76/97

DRsp Nr. 1998/8989

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen. Sie teilte dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) in der steuerlichen Anmeldung vom 5. März 1993 mit, sie sei mit Gesellschaftsvertrag vom 15. Dezember 1991 mit Wirkung von diesem Tag an gegründet worden und habe gemäß § 24 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1991) zur Regelbesteuerung optiert. Die Voranmeldung für das IV. Quartal 1991 mit Vorsteuerüberschuß war beigelegt. Die am 30. April 1993 eingereichte Jahreserklärung für das Streitjahr 1991 ergab entsprechend einen Überschuß zu ihren Gunsten. Das FA setzte die Umsatzsteuer für 1991 erklärungsgemäß unter Vorbehalt der Nachprüfung fest.

Eine Umsatzsteuersonderprüfung ergab 1994, daß ein Antrag gemäß § 24 Abs. 4 UStG 1991 nicht vorlag. Das FA setzte daraufhin die Umsatzsteuer für 1991 auf 0 DM herab.