Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- (BGBl I 2000, 1757) entspricht.
1. Zur grundsätzlichen Bedeutung
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muss --von dem hier nicht gegebenen Fall ihrer Offenkundigkeit abgesehen-- schlüssig dargelegt werden. Dies erfordert ein substantiiertes Eingehen auf die Rechtsfrage, d.h. es muss konkret ausgeführt werden, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der Entwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) erschöpfen sich in der bloßen und nicht näher begründeten Behauptung, die "Frage der Ablaufhemmung des § 171 Abgabenordnung bei jahrelangen Steuerfahndungsmaßnahmen, die zu keinen Steuerfestsetzungen (geführt hätten), (sei) von grundsätzlicher Bedeutung".
2. Verfahrensmängel (Sachaufklärungsrüge, Gehörsrüge)
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