BFH - Beschluß vom 05.02.1998
III B 118/94
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 988

BFH - Beschluß vom 05.02.1998 (III B 118/94) - DRsp Nr. 1998/8911

BFH, Beschluß vom 05.02.1998 - Aktenzeichen III B 118/94

DRsp Nr. 1998/8911

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist es erforderlich, eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage herauszuarbeiten und darzulegen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist. Dabei ist insbesondere auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 31. August 1994 II B 68/94, BFH/NV 1995, 240).