BFH - Beschluß vom 05.02.1998
III B 153/96

BFH - Beschluß vom 05.02.1998 (III B 153/96) - DRsp Nr. 1998/8912

BFH, Beschluß vom 05.02.1998 - Aktenzeichen III B 153/96

DRsp Nr. 1998/8912

Gründe:

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, mit der die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die grundsätzliche Bedeutung sowie Verfahrensmängel geltend macht, ist unzulässig, denn ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Einer Rechtssache ist grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 7, m.w.N.). Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall voraussichtlich klärungsfähig ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1994 VII B 239/93, BFH/NV 1995, 89, m.w.N.). An der Zulassungsvoraussetzung der Klärungsbedürftigkeit fehlt es bereits dann, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt (vgl. Gräber/Ruban, aaO, § 115 Anm. 9, m.w.N.).