BFH - Beschluß vom 05.02.1998
III B 60/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1128

BFH - Beschluß vom 05.02.1998 (III B 60/97) - DRsp Nr. 1998/8913

BFH, Beschluß vom 05.02.1998 - Aktenzeichen III B 60/97

DRsp Nr. 1998/8913

Gründe:

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, mit der die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist unbegründet.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Transportmittel auch dann den Verbleibensanforderungen i.S. von § 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1991 genügt, wenn --unabhängig davon, ob es überwiegend innerhalb oder außerhalb des Fördergebietes eingesetzt wird-- an dem Transportmittel ein im Fördergebiet wohnhafter Arbeitnehmer beschäftigt wird, das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort am Ort der Betriebsstätte im Fördergebiet hat und dort polizeilich zugelassen ist, nicht mehr klärungsbedürftig ist. Ihre Beantwortung ergibt sich anhand der zur Auslegung der investitionszulagenrechtlichen Verbleibensanforderungen für Transportmittel bereits ergangenen Rechtsprechung des Senats ohne weiteres aus dem Gesetz (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 9). Die von der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift vorgetragenen Überlegungen bieten keinen Anlaß, die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Auslegungskriterien erneut zu überprüfen und ggf. zu ändern.