BFH - Beschluß vom 05.02.1998
IV R 32/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 871

BFH - Beschluß vom 05.02.1998 (IV R 32/97) - DRsp Nr. 1998/8915

BFH, Beschluß vom 05.02.1998 - Aktenzeichen IV R 32/97

DRsp Nr. 1998/8915

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr (1994) bei der A-GmbH in X und die Klägerin als Teilzeitkraft bei der B-Bank in Y angestellt. Nebenberuflich betrieb die Klägerin eine Rechtsanwaltspraxis. Sie veranschlagt den Zeitaufwand auf 15 Stunden pro Woche. Sie erzielte daraus --mit drei Umsätzen-- Einnahmen in Höhe von 11815 DM netto (Vorjahr: 8995 DM; Umsatz: 1995 11535 DM; 1996 28718 DM).

Mitte 1994 zogen die Kläger von einem ruhigen Stadtteil in Y in eine Hauptverkehrsstraße von Y um. Die alte, ca. 100 qm große Drei-Zimmer-Wohnung war nach Geburt des Sohnes zu klein, weil die Klägerin auf das zum Kinderzimmer umgewidmete Arbeitszimmer (25 qm) im haupt- und nebenberuflichen Interesse nicht verzichten wollte. In der neuen, 173,35 qm großen Sechs-Zimmer-Wohnung konnten beide Kläger Arbeitszimmer einrichten, die Klägerin sogar noch ein potentielles Wartezimmer vorhalten. Die Wohnung befindet sich im vierten Obergeschoß eines Hauses ohne Lift.