BFH - Beschluß vom 05.02.1998
VII B 246/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1134

BFH - Beschluß vom 05.02.1998 (VII B 246/97) - DRsp Nr. 1998/18818

BFH, Beschluß vom 05.02.1998 - Aktenzeichen VII B 246/97

DRsp Nr. 1998/18818

Gründe

I. Auf Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) fand die Ausfuhrabfertigung von Stärke, die jeweils in 50 kg-Säcken verladen war, in mehreren Fällen außerhalb des Amtsplatzes der Zollstelle auf dem Betriebsgelände der Klägerin statt. Für diese Amtshandlungen erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) jeweils einen Kostenbescheid, die i.d.F. der während des Klageverfahrens ergangenen Kostenänderungsbescheide Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind. Das Finanzgericht (FG) hielt die dagegen gerichtete Klage u.a. deswegen für unbegründet, weil § 17 Abs. 5 und 6 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG), die gesetzliche Grundlage für den Erlaß der Kostenbescheide seien, nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstießen. Das HZA habe auch § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Zollkostenverordnung (ZKostV) beachtet, weil jedenfalls die Beschau der 50 kg-Säcke --unwidersprochen-- auch am Zollamt hätte stattfinden können.

Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen, ob