Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) entspricht.
1. Im Streitfall richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde noch nach § 115 Abs. 2 und 3 FGO i.d.F. vor In-Kraft-Treten des 2.FGOÄndG; denn das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) ist bereits vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden (vgl. Art. 4 des 2.FGOÄndG).
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