BFH - Beschluss vom 05.02.2004
VIII B 145/03
Vorinstanzen:
FG Münster - 21.5.2003 - 10 K 7607/00 Kg,

BFH - Beschluss vom 05.02.2004 (VIII B 145/03) - DRsp Nr. 2004/4971

BFH, Beschluss vom 05.02.2004 - Aktenzeichen VIII B 145/03

DRsp Nr. 2004/4971

Gründe:

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen bedürfen nicht mehr der grundsätzlichen Klärung.

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 4. November 2003 VIII R 59/03 (juris) bereits entschieden, dass abweichend von der Rechtsansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 16. April 2003 7 K 723/98 Ki (Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1250) für den Grenzbetrag i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 2 EStG maßgeblich sind. Es sind deshalb Einkünfte nicht insoweit unberücksichtigt zu lassen, als diese zu notwendigen Vorsorgeaufwendungen verwandt werden. In diesem Urteil hat der Senat auch entschieden, dass zu den anzusetzenden Einkünften auch der Arbeitslohn gehört, soweit er vom Arbeitgeber nicht an den Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern in Höhe des gesetzlichen Arbeitnehmerbeitrags zur Sozialversicherung (Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung) an Erfüllung Statt (§ 364 Abs. 2, § 362 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an den Sozialversicherungsträger geleistet worden ist (vgl. hierzu Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Juni 2000 B 4 RA 57/98 R, SozR 3-2600 § 210 SGB VI Nr. 2).