BFH - Beschluss vom 05.02.2004
VIII B 271/03
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 29.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VI 92/2003

BFH - Beschluss vom 05.02.2004 (VIII B 271/03) - DRsp Nr. 2004/4192

BFH, Beschluss vom 05.02.2004 - Aktenzeichen VIII B 271/03

DRsp Nr. 2004/4192

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeworfen.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob es für die Annahme eines inländischen Wohnsitzes i.S. des § 8 der Abgabenordnung (AO 1977) einen Unterschied mache, ob Eltern für ihr Kind, das im Herkunftsland der Eltern (hier: Türkei) zur Schule geht, im Inland entweder ein Zimmer in einer gemieteten Wohnung oder aber eine ca. 60 bis 70 qm große Wohnung im eigenen Haus zur jederzeitigen Benutzung bereithalten, ist nicht entscheidungserheblich. Denn das Finanzgericht hat die Annahme, die Kinder des Klägers hätten im Inland keinen Wohnsitz gehabt, nicht auf das Fehlen geeigneter Räumlichkeiten für den Aufenthalt der Kinder im Inland gestützt. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass die jährlichen Aufenthalte der Kinder im Inland von weniger als drei Monaten lediglich den Charakter von Besuchen gehabt hätten (vgl. dazu das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, , BStBl II 2001, 279). Dieser Besuchscharakter verändert sich nicht dadurch, dass bei wohlhabenden Eltern, die über ein Mehrfamilienhaus verfügen, auf das einzelne Kind ein größeres Raumangebot entfällt als bei weniger begüterten Eltern, die in einer Mietwohnung leben.