BFH - Beschluß vom 05.03.1998
III R 1/98

BFH - Beschluß vom 05.03.1998 (III R 1/98) - DRsp Nr. 1999/922

BFH, Beschluß vom 05.03.1998 - Aktenzeichen III R 1/98

DRsp Nr. 1999/922

Gründe:

I. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1997 legte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten, gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), das die Revision nicht zugelassen hatte, Revision ein. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1997 erhob sie sodann Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und teilte mit, ihre Revision vom 12. Dezember 1997 wolle sie als Nichtzulassungsbeschwerde verstanden wissen, die sie nochmals förmlich wiederhole.

II. Nach Zurücknahme der Revision durch die Klägerin wird das Verfahren eingestellt (§ 125 der Finanzgerichtsordnung).

Die Klägerin hat unter dem 12. Dezember 1997 Revision gegen das Urteil des FG eingelegt. Dies ergibt sich auch aus ihrem Zusatz, Antrag und Begründung der "Revision" folgten in einem besonderen Schriftsatz, sowie aus ihrem Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist. Wegen der rechtlichen Unterschiede zwischen Revision und Nichtzulassungsbeschwerde scheidet eine Umdeutung des unmißverständlich als Revision erhobenen Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde aus (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 1996 V R 4/96, BFH/NV 1996, 818).