Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die vom Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) verfügte Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als unbegründet abgewiesen. Das FG hielt die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 1 der Abgabenordnung (
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