BFH - Beschluß vom 05.03.1998
VII B 251/97

BFH - Beschluß vom 05.03.1998 (VII B 251/97) - DRsp Nr. 1999/963

BFH, Beschluß vom 05.03.1998 - Aktenzeichen VII B 251/97

DRsp Nr. 1999/963

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die vom Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) verfügte Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als unbegründet abgewiesen. Das FG hielt die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) für erfüllt und das dem FA hierfür eingeräumte Ermessen für nicht fehlerhaft ausgeübt (§ 102 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).