BFH - Beschluss vom 05.03.2004
IV R 66/02
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 31.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 884/98

BFH - Beschluss vom 05.03.2004 (IV R 66/02) - DRsp Nr. 2004/10393

BFH, Beschluss vom 05.03.2004 - Aktenzeichen IV R 66/02

DRsp Nr. 2004/10393

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wegen Einkommensteuer 1991 bis 1994 ab, ohne die Revision zuzulassen. Durch Beschluss vom 28. November 2002 --dem Prozessbevollmächtigten der Kläger lt. Postzustellungsurkunde zugestellt am 17. Dezember 2002-- ließ der Senat die Revision zu.

Die Revisionsbegründungsschrift ging beim Bundesfinanzhof (BFH) per Telefax am 4. Februar 2003 ein. Zugleich beantragten die Kläger unter Beifügung von Kopien aus dem Fristenkontrollbuch des Prozessbevollmächtigten und einer eidesstattlichen Versicherung seiner Mitarbeiterin K, ihnen wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Säumnis beruhe auf einem Büroversehen. Alle Fristensachen würden im Büro des Prozessbevollmächtigten in ein gebundenes Fristenkontrollbuch handschriftlich eingetragen. Es werde seit ca. 10 Jahren von einer äußerst erfahrenen und zuverlässigen Mitarbeiterin geführt. Trotzdem sei in der Hektik der Vorweihnachtszeit die Eintragung des Beschlusses und der Revisionsbegründungsfrist unterblieben.