BFH - Beschluss vom 05.03.2008
I B 109/07
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1201/07

BFH - Beschluss vom 05.03.2008 (I B 109/07) - DRsp Nr. 2008/16025

BFH, Beschluss vom 05.03.2008 - Aktenzeichen I B 109/07 - Aktenzeichen I B 111/07 - Aktenzeichen I B 112/07 - Aktenzeichen I B 113/07

DRsp Nr. 2008/16025

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) des Saarlandes hat mit Beschlüssen vom 24. Januar 2007 1 V 1233/05 und 1 V 1234/05 Anträge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Fortsetzung zweier Verfahren betreffend die Abänderung von Beschlüssen über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) bestimmter Steuerbescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zurückgewiesen. Hiergegen hatte die Klägerin, die der Ansicht war, keine Fortsetzungsanträge gestellt zu haben, Nichtzulassungsbeschwerden erhoben, die der Senat mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 I B 42, 43/07 (juris) als nicht statthaft und damit unzulässig verworfen hat.

Außerdem hat die Klägerin gegen die FG-Beschlüsse vom 24. Januar 2007 Anhörungsrügen erhoben, die vom FG mit Beschlüssen vom 26. Februar 2007 1 V 1068/07 und 1 V 1069/07 als unbegründet zurückgewiesen wurden.