BFH - Beschluss vom 05.03.2008
I E 1/08
Fundstellen:
RVGreport 2009, 199

BFH - Beschluss vom 05.03.2008 (I E 1/08) - DRsp Nr. 2008/9934

BFH, Beschluss vom 05.03.2008 - Aktenzeichen I E 1/08

DRsp Nr. 2008/9934

Gründe:

I. Mit Senatsbeschluss vom 2. August 2007 I B 89/07 wurde das Beschwerdeverfahren der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) abgeschlossen. Eine Kostenrechnung --unter Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG)-- erging unter dem 27. September 2007 ... (zu I B 89/07). Am 8. Oktober 2007 stellte die Erinnerungsführerin einen "Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung sowie wegen der gleichzeitig erhobenen Anhörungsrüge". Auf die Anfrage des Gerichts, ob eine Erinnerung erhoben sei, antwortete die Erinnerungsführerin mit der Übersendung von Kopien zivilgerichtlicher Entscheidungen, unter anderem eines Beschlusses des Landgerichts X vom ..., mit dem in einem Verfahren gegen die Vollstreckung der Gerichtskosten auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, Einwendungen bei der kostenansetzenden Stelle (dem Bundesfinanzhof --BFH--) anzubringen.

Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß, von einem Ansatz der Gerichtskosten abzusehen.

Die Vertreterin der Staatkasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Im Verfahren gemäß § 66 GKG können nur Einwendungen gegen die Kostenberechnung erhoben werden. Eine Verletzung von Regelungen des Kostenrechts ist im Streitfall aber nicht ersichtlich.