BFH - Beschluss vom 05.03.2008
IX S 29/07 (PKH)

BFH - Beschluss vom 05.03.2008 (IX S 29/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/11531

BFH, Beschluss vom 05.03.2008 - Aktenzeichen IX S 29/07 (PKH)

DRsp Nr. 2008/11531

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers als unbegründet abgewiesen, weil die angegriffenen Verlustfeststellungsbescheide rechtmäßig und getrennte Veranlagungen für die Streitjahre nicht durchzuführen seien. Die Revision gegen sein Urteil hat das FG nicht zugelassen. Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde der Nichtzulassung der Revision und beantragte unter Hinweis auf seine schlechten finanziellen Verhältnisse für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH). Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen wurde beigefügt.

II. Der Antrag auf PKH ist unbegründet.

Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO); denn Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind zum Teil nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen auch nicht gegeben.

1. Eine etwaige falsche Darstellung sowie Unrichtigkeiten im Tatbestand des Urteils des FG hätte der Antragsteller nicht im Rechtsmittelverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH), sondern mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim FG geltend machen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2005 , BFH/NV 2006, , m.w.N.).