BFH - Beschluss vom 05.03.2008
VII B 7/08
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 7312/07

BFH - Beschluss vom 05.03.2008 (VII B 7/08) - DRsp Nr. 2008/10278

BFH, Beschluss vom 05.03.2008 - Aktenzeichen VII B 7/08

DRsp Nr. 2008/10278

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat den Vollstreckungsschutzantrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgelehnt. In der Entscheidung hat das FG eine Beschwerde nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses --allerdings unter Bezugnahme auf § 128 Abs. 2 FGO -- hingewiesen.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat die Antragstellerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des VII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH), dass in den Fällen des § 128 Abs. 3 FGO eine Zulassung der Beschwerde durch den BFH nicht stattfindet (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 1996 VII B 4/96, BFH/NV 1996, 629, m.w.N.), hat die Antragstellerin auf das Urteil (richtig: Beschluss) des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30. April 2003 1 PBVU 1/02 (BVerfGE 107, 395) Bezug genommen und die Ansicht vertreten, dass es keine nachvollziehbaren Gründe gäbe, § 115 Abs. 1 FGO nicht auf Beschlüsse nach § 128 Abs. 3 FGO anzuwenden. Bei Gehörsverstößen müsse die richterliche Kontrolle der beanstandeten Entscheidung stets gewährleistet sein. Da die Rechtsmittelbelehrung unklar sei, sei im Streitfall davon auszugehen, dass eine solche überhaupt nicht erfolgt sei.