Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und war zurückzuweisen.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Einer Rechtssache ist grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung kommt nur dann in Betracht, wenn die für die Entscheidung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924). Das ist nicht der Fall, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309; vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924).
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