BFH - Beschluß vom 05.04.2001
VII B 224/00

BFH - Beschluß vom 05.04.2001 (VII B 224/00) - DRsp Nr. 2001/11052

BFH, Beschluß vom 05.04.2001 - Aktenzeichen VII B 224/00

DRsp Nr. 2001/11052

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Halterin eines im Inland zugelassenen Kfz-Anhängers. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte den Anhänger auf entsprechenden Antrag der Klägerin für die Zeit ab dem 13. Mai 1991 mit Bescheid vom 6. Juni 1991 gemäß § 10 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer frei.

Nachdem das FA festgestellt hatte, dass der Anhänger im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt und im Ausland überwiegend von ausländischen Zugmaschinen gezogen wurde, setzte es gemäß § 10 Abs. 4 KraftStG 1979 mit Änderungsbescheid vom 2. Februar 1994, gestützt auf § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG 1979, Kraftfahrzeugsteuer ab dem 13. Mai 1991 fest.

Den dagegen eingelegten Einspruch hat die Klägerin zurückgenommen.

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. November 1995 VII R 106/94 (BFHE 180, 188, BStBl II 1996, 168) in einem gleich gelagerten Fall zwischen den Beteiligten das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 KraftStG bejaht hatte, beantragte die Klägerin am 13. März 1996 die rückwirkende Freistellung des Anhängers ab dem 1. April 1994, da ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 KraftStG vorgelegen hätten.