I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Halterin eines im Inland zugelassenen Kfz-Anhängers. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte den Anhänger auf entsprechenden Antrag der Klägerin für die Zeit ab dem 13. Mai 1991 mit Bescheid vom 6. Juni 1991 gemäß §
Nachdem das FA festgestellt hatte, dass der Anhänger im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt und im Ausland überwiegend von ausländischen Zugmaschinen gezogen wurde, setzte es gemäß §
Den dagegen eingelegten Einspruch hat die Klägerin zurückgenommen.
Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. November 1995 VII R 106/94 (BFHE 180, 188, BStBl II 1996, 168) in einem gleich gelagerten Fall zwischen den Beteiligten das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des §
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