BFH - Beschluss vom 05.04.2004
VII B 178/03
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 24.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen V 26/02

BFH - Beschluss vom 05.04.2004 (VII B 178/03) - DRsp Nr. 2004/11939

BFH, Beschluss vom 05.04.2004 - Aktenzeichen VII B 178/03

DRsp Nr. 2004/11939

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte im schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2001 die Durchschnittsnote 4,33 und in der mündlichen Prüfung die Durchschnittsnote 4,35, woraus sich die Gesamtnote 4,34 und damit das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung ergab. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage rügte der Kläger Verfahrensfehler während der mündlichen Prüfung, indem er vortrug, dass sowohl hinsichtlich des Prüfungsausschussvorsitzenden als auch des Prüfers X wegen deren Verhalten während der mündlichen Prüfung als auch wegen Äußerungen, welche diese nach der Prüfung ihm gegenüber gemacht hätten, die Besorgnis der Befangenheit bestehe. Außerdem machte der Kläger mit verschiedenen Einwendungen Fehler bei der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen sowohl hinsichtlich des Kurzvortrags als auch hinsichtlich sämtlicher übriger Prüfungsabschnitte geltend. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1416 veröffentlichten Gründen ab.