BFH - Beschluss vom 05.04.2004
VII S 3/04 (PKH)

BFH - Beschluss vom 05.04.2004 (VII S 3/04 (PKH)) - DRsp Nr. 2004/10874

BFH, Beschluss vom 05.04.2004 - Aktenzeichen VII S 3/04 (PKH)

DRsp Nr. 2004/10874

Gründe:

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem seine Klage gegen den Abrechnungsbescheid des beklagten Finanzamtes (FA) vom 15. Februar 1999 abgewiesen worden ist. In diesem Bescheid war das FA davon ausgegangen, dass die gegen den Kläger mit Rückforderungsbescheid vom 20. Dezember 1968 festgesetzten Umsatzsteuerforderungen nicht infolge Zahlungsverjährung erloschen seien, weil die Verjährung --wie im Einzelnen ausgeführt-- durch vielfache verjährungsunterbrechende Maßnahmen unterbrochen worden sei.

Dem Antragsteller kann keine PKH gewährt werden, weil die von ihm beabsichtigte Weiterverfolgung seiner Rechte vor dem Bundesfinanzhof ohne Aussicht auf Erfolg ist (§ 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung).