BFH - Beschluss vom 05.04.2004
X B 130/03
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 9393/02

BFH - Beschluss vom 05.04.2004 (X B 130/03) - DRsp Nr. 2004/11079

BFH, Beschluss vom 05.04.2004 - Aktenzeichen X B 130/03

DRsp Nr. 2004/11079

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch darum, ob im Zusammenhang mit der fehlerhaften Berechnung des Zinsbetrages für ein Gesellschafterdarlehen eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzunehmen und dem Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) zuzurechnen ist.

Die Antragsteller wurden im Streitjahr 1997 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Beide erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in den Diensten einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Antragsteller war. Ferner erzielte der Antragsteller Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Verpachtung von Anlagevermögen an die GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung.

Alleingesellschafter der GmbH war ursprünglich der Vater (V) des Antragstellers; Anfang 1993 erwarb der Antragsteller zunächst 25 % der Geschäftsanteile und wurde Mitgeschäftsführer. Mit notariellem Kaufvertrag vom 2. Mai 1996 übertrug V dem Antragsteller auch die verbleibenden 75 % der Geschäftsanteile sowie das verpachtete Anlagevermögen. Der --auf der Grundlage einer detaillierten Wertermittlung eines Wirtschaftsprüfers vereinbarte-- Kaufpreis betrug 3,7 Mio. DM und sollte durch Zahlung einer lebenslangen Rente an V in Höhe von 29 000 DM monatlich beglichen werden.