BFH - Beschluss vom 05.04.2004
X B 176/03
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4678/01

BFH - Beschluss vom 05.04.2004 (X B 176/03) - DRsp Nr. 2004/8114

BFH, Beschluss vom 05.04.2004 - Aktenzeichen X B 176/03

DRsp Nr. 2004/8114

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nicht schlüssig dargelegt, dass den von ihr formulierten Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; vgl. unten 1.). Ebenso wenig rechtfertigt § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) die Zulassung der Revision (vgl. unten 2.). Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist auch nicht willkürlich (vgl. unten 3.).

1. Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig (substantiiert) dargelegt.

a) Eine solche schlüssige Darlegung erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 19. November 2002 X B 117/01, juris-Nr:STRE200251200, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32, m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung zur grundsätzlichen Bedeutung nicht.