BFH - Beschluss vom 05.04.2004
X S 1/04

BFH - Beschluss vom 05.04.2004 (X S 1/04) - DRsp Nr. 2004/9291

BFH, Beschluss vom 05.04.2004 - Aktenzeichen X S 1/04

DRsp Nr. 2004/9291

Gründe:

Der Antrag ist unbegründet.

Ob ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliegen, ist bei einem schon in der Revisionsinstanz schwebenden Rechtsstreit nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Ernstliche Zweifel können nur dann vorliegen, wenn unter Beachtung der eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts ernstlich mit der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts zu rechnen ist. Da beim Bundesfinanzhof (BFH) eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist, können die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung nur unter dem Gesichtspunkt geprüft werden, ob ernstlich mit der Zulassung der Revision zu rechnen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. April 1994 IX S 1/94, BFH/NV 1995, 222; vom 22. Juni 1995 X S 5/95, BFH/NV 1995, 1082; vom 28. Januar 1997 X S 28/96, BFH/NV 1997, 510; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 97). Das ist bei summarischer Prüfung zu verneinen.

1. Der Antragsteller hat die mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) entsprechenden Weise dargelegt.