BFH - Beschluss vom 05.04.2004
XI B 25/03
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 15.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1557/98

BFH - Beschluss vom 05.04.2004 (XI B 25/03) - DRsp Nr. 2004/12292

BFH, Beschluss vom 05.04.2004 - Aktenzeichen XI B 25/03

DRsp Nr. 2004/12292

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der als Bereichsleiter einer Versicherung tätig war, vermietete an seine damalige Lebenspartnerin und spätere Ehefrau (die Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin--) ein Wohnmobil, das diese für ihre Versicherungsagentur als fahrendes Büro nutzen sollte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zog wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht die erklärten Verluste nicht ab; umsatzsteuerrechtlich wurde der Kläger nicht als Unternehmer anerkannt. Ebenso versagte das FA der Klägerin den Abzug von Betriebsausgaben aus der Wohnmobilanmietung. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

II. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet und damit insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.