BFH - Beschluss vom 05.04.2005
I B 162/04
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2065/03

BFH - Beschluss vom 05.04.2005 (I B 162/04) - DRsp Nr. 2005/10017

BFH, Beschluss vom 05.04.2005 - Aktenzeichen I B 162/04

DRsp Nr. 2005/10017

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Abzug von Betriebsausgaben und Vorsteuer im Zusammenhang mit Leistungen von Subunternehmen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine im Baugewerbe tätige GmbH. Sie machte in ihren Steuererklärungen für das Streitjahr (2000) Betriebsausgaben und Vorsteuern geltend, die auf Rechnungen der X-GmbH und der Y-GmbH beruhten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die betreffenden Beträge im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung und eine Steuerfahndungsprüfung nicht. Er ging davon aus, dass die X-GmbH und die Y-GmbH nicht selbst die in den Rechnungen ausgewiesenen Bauleistungen ausgeführt, sondern Dritten ihre Namen zwecks Abrechnung zur Verfügung gestellt hätten. Für die Y-GmbH habe dies deren Hauptverantwortlicher, Y, im Verlauf der Fahndungsprüfung eingeräumt. Die Klage gegen die demgemäß erlassenen Bescheide hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.