BFH - Beschluss vom 05.04.2005
X B 114/04
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1895/01

BFH - Beschluss vom 05.04.2005 (X B 114/04) - DRsp Nr. 2005/6562

BFH, Beschluss vom 05.04.2005 - Aktenzeichen X B 114/04

DRsp Nr. 2005/6562

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Soweit der Kläger beanstandet, dass das Finanzgericht (FG) Beweisanträge übergangen habe, genügt seine Beschwerdebegründung nicht den Erfordernissen einer substantiierten Sachaufklärungsrüge.

a) Die schlüssige Verfahrensrüge setzt in diesem Fall nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. substantiierte Angaben darüber voraus,

- inwiefern das angefochtene FG-Urteil --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre sowie

- da es sich beim Übergehen von Beweisanträgen um einen sog. verzichtbaren Mangel (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung) handelt, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden sei oder --falls dies nicht geschehen sein sollte-- weshalb die Rüge dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei (vgl. dazu die Nachweise aus der Rechtsprechung des BFH bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 69).

b) Daran fehlt es im Streitfall.