BFH - Beschluss vom 05.04.2005
X B 176/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5311/01

BFH - Beschluss vom 05.04.2005 (X B 176/04) - DRsp Nr. 2005/7818

BFH, Beschluss vom 05.04.2005 - Aktenzeichen X B 176/04

DRsp Nr. 2005/7818

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg. Soweit sie sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft (unten 1.) und Verfahrensmängel geltend macht (unten 3.), entsprechen ihre Rügen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die von ihr gerügten Abweichungen des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen nicht vor (unten 2.).

1. Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig dargelegt.

a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).