BFH - Beschluss vom 05.04.2005
X B 179/04
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 14553/01

BFH - Beschluss vom 05.04.2005 (X B 179/04) - DRsp Nr. 2005/6563

BFH, Beschluss vom 05.04.2005 - Aktenzeichen X B 179/04

DRsp Nr. 2005/6563

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig, weil die von ihnen gerügten Verfahrensmängel nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt wurden.

1. Dies gilt zunächst für die Rüge der Kläger, das Finanzgericht (FG) habe seiner Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).

a) Die Kläger hatten mit ihrer Klage vor dem FG begehrt, 95,8 v.H. der im Streitjahr an die R-Bank W gezahlten Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben des Klägers aus seinem damaligen Gewerbebetrieb anzuerkennen. Demgegenüber schätzte das FG im angefochtenen Urteil den betrieblich veranlassten Teil der gesamten im Streitjahr vom Kläger gezahlten Schuldzinsen gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) auf (lediglich) 63,6 v.H.

Die Kläger werfen dem FG insoweit vor, es habe bei seiner Entscheidung die im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. Juni 2004 dargelegten Tatsachen nicht berücksichtigt. Dort sei ausgeführt worden, welche Verbindlichkeiten dem Kläger aus dem Konkurs eines Kunden entstanden seien und in welcher Weise sich die Bankschulden kontinuierlich "aufgebaut" hätten.