BFH - Beschluss vom 05.04.2005
X S 5/05

BFH - Beschluss vom 05.04.2005 (X S 5/05) - DRsp Nr. 2005/7821

BFH, Beschluss vom 05.04.2005 - Aktenzeichen X S 5/05

DRsp Nr. 2005/7821

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies in der Hauptsache die Klage der Antragsteller zum Teil als unbegründet ab, ohne die Revision zuzulassen. Die dagegen von den Antragstellern erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der angerufene Senat mit Beschluss vom heutigen Tag als unzulässig verworfen.

Nach vorheriger Ablehnung durch den Antragsgegner (Finanzamt --FA--) haben die Antragsteller am 31. Januar 2005 beim Bundesfinanzhof (BFH) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren streitigen Einkommensteuerbescheides 1994 "in Höhe des Differenzbetrages begehrt, der sich bei der vollen Berücksichtigung der Zinsen und Gebühren in Höhe von 24 502,91 DM als nachträgliche Betriebsausgaben gegenüber der (laut Urteil des FG) festgesetzten Einkommensteuer ergibt".

Das FA beantragt, den Antrag auf AdV abzulehnen.

II. Der Antrag auf AdV wird abgelehnt.