I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog für seinen am 2. Februar 1977 geborenen Sohn X zunächst Kindergeld. X leidet seit seiner Geburt an ...
Im Anschluss an eine Ausbildung als technischer Zeichner besuchte X seit August 1999 eine Fachoberschule. Zum Wintersemester 2000/2001 schrieb sich X für einen Universitätsstudiengang ein. Im Januar 2004 bat der Kläger unter Hinweis auf die Behinderung von X um Fortzahlung des Kindergeldes über das 27. Lebensjahr hinaus. Zum Nachweis der fortdauernden Behinderung legte X einen Bescheid des zuständigen Versorgungsamtes vor, durch den ab Mai 2003 ein Behinderungsgrad von 70 % und das Merkzeichen G festgestellt wurden. Der Schwerbehindertenausweis enthielt zusätzlich das Merkzeichen aG.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 16. März 2004 die Festsetzung des Kindergeldes ab März 2004 auf.
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