BFH - Beschluss vom 05.05.2004
VIII B 139/03
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster - 15.5.2003 - 3 K 6016/01 Kg,

BFH - Beschluss vom 05.05.2004 (VIII B 139/03) - DRsp Nr. 2004/10411

BFH, Beschluss vom 05.05.2004 - Aktenzeichen VIII B 139/03

DRsp Nr. 2004/10411

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Entscheidung des Streitfalles die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) erfordert.

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob sich das einer Behörde in § 130 der Abgabenordnung (AO 1977) eingeräumte Ermessen auf Null reduziere, wenn die Aufhebung eines bestandskräftigen Bescheides über die Ablehnung von Kindergeld deshalb begehrt werde, weil dieser Bescheid auf einer Unkenntnis der Behörde über die Rechtslage beruhe, ist nicht entscheidungserheblich. Denn das einkommensteuerliche Kindergeld (§§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) wird als Steuervergütung gezahlt (§ 31 Satz 3 EStG). Für einen Steuervergütungsanspruch gelten gemäß § 155 Abs. 4 AO 1977 die Vorschriften für die Steuerfestsetzung sinngemäß. Daraus folgt, dass sich die Aufhebung und Änderung von Bescheiden über die Festsetzung von Kindergeld oder der entsprechenden Ablehnungsbescheide nach den §§ 172 ff. AO 1977 richten, soweit nicht § 70 Abs. 2 EStG einschlägig ist. Die §§ 130 und 131 AO 1977 gelten für Steuerbescheide ausdrücklich nicht (vgl. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO 1977).

Vorinstanz: Finanzgericht Münster - 15.5.2003 - 3 K 6016/01 Kg,