BFH - Beschluss vom 05.05.2004
XI B 107/03
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1766/01

BFH - Beschluss vom 05.05.2004 (XI B 107/03) - DRsp Nr. 2004/14383

BFH, Beschluss vom 05.05.2004 - Aktenzeichen XI B 107/03

DRsp Nr. 2004/14383

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich halten, entspricht ihre Begründung nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 116 Abs. 3 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Stützt sich die Nichtzulassungsbeschwerde darauf, das Finanzgericht (FG) sei von der Rechtsprechung des BFH abgewichen, müssen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung abstrakte Rechtssätze im Urteil des FG und in der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 42). Daran hat der BFH auch nach der 2. FGO -Änderungsnovelle festgehalten. Der gegenteiligen Auffassung von Tipke/Kruse (Abgabenordnung - , § Tz. 46 ff., 52), auf die sich die Kläger berufen, ist er nicht gefolgt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. April 2003 , BFH/NV 2003, ; vom 3. Februar 2003 , BFH/NV 2003, ).