BFH - Beschluss vom 05.05.2004
XI B 41/03
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2739/99

BFH - Beschluss vom 05.05.2004 (XI B 41/03) - DRsp Nr. 2004/12924

BFH, Beschluss vom 05.05.2004 - Aktenzeichen XI B 41/03

DRsp Nr. 2004/12924

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) erhoben gegen den Einkommensteuerbescheid 1979 vom 6. Juni 1984 Einspruch. Die Kläger schuldeten danach ca. 30 000 DM Mehrsteuern; 10 000 DM wurden insoweit von Einkommensteuer 1978 auf Einkommensteuer 1979 umgebucht. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) entschied über den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 23. März 1999. Streitig ist, ob Aussetzung der Vollziehung --AdV-- (in Höhe von 20 000 DM) gewährt wurde und dadurch der Eintritt der Zahlungsverjährung unterbrochen war. Die AdV-Verfügung enthält keinen Absendevermerk, der nach dem Vordruck allerdings auch nicht vorgesehen ist. Die Kläger bestreiten den Zugang der AdV-Verfügung.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt; der Rechtsstreit sei in der Hauptsache durch den Eintritt der Zahlungsverjährung erledigt. Im Streitfall ergäben sich Zweifel am Zugang der AdV-Verfügung bereits daraus, dass die in den Akten befindliche Ausfertigung keinen Vermerk der Aufgabe zur Post enthalte. Damit sei zweifelhaft, ob das FA die AdV-Verfügung überhaupt abgesandt habe. Das FA habe die Zweifel nicht beseitigen können.

II. Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet; die Voraussetzungen des § 115 Abs 2 Nr. 3 FGO liegen vor.