BFH - Beschluß vom 05.06.1998
IX R 2/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 56

BFH - Beschluß vom 05.06.1998 (IX R 2/98) - DRsp Nr. 1998/18377

BFH, Beschluß vom 05.06.1998 - Aktenzeichen IX R 2/98

DRsp Nr. 1998/18377

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sowie der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) verzichteten ausweislich der Niederschrift über einen Erörtertungstermin vor dem Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) auf mündliche Verhandlung. Das FG wies die Klage ab. Das Urteil enthält im Rubrum den Hinweis, die Entscheidung ergehe "mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung".

Mit ihrer Revision machen die Kläger geltend, entgegen den Ausführungen im Urteil des FG sei von ihnen ein Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht erteilt worden.

Die Kläger beantragen, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA hat keine Stellungnahme abgegeben.

Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § Abs. die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben. Die Revision ist weder vom FG noch vom BFH zugelassen worden. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat als unzulässig verworfen.