BFH - Beschluss vom 05.06.2007
V B 168/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1935
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 346/2005

BFH - Beschluss vom 05.06.2007 (V B 168/06) - DRsp Nr. 2007/14724

BFH, Beschluss vom 05.06.2007 - Aktenzeichen V B 168/06

DRsp Nr. 2007/14724

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, wurde 1987 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Bau, der Verkauf und die Vercharterung von Segelyachten sowie der Großhandel mit Yachtzubehör. Spätestens 1988 wurde unter der technischen Leitung des Alleingesellschafters und Geschäftsführers X mit dem Bau einer hochseetüchtigen Yacht begonnen.

Die Yacht ist nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) bisher nicht verkauft.

Die Klägerin machte in den Jahren 1987 bis 1992 (Streitjahre) bei erklärten Umsätzen von 2 500 DM Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 152 792,60 DM geltend, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zunächst anerkannte. Die Bescheide sind vorläufig ergangen (§ 165 der Abgabenordnung -- AO --).

Durch die im vorliegenden Verfahren angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 1987 bis 1992 vom 22. Februar 2005 änderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre.

Zuvor war ein Klageverfahren der Klägerin betreffend die Versagung des Vorsteuerabzugs für die Jahre 1993, 1994 und 1996 erfolglos geblieben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 18. Juni 2004 V B 41/04 (BFH/NV 2004, 1674) zurückgewiesen.