Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.
1. Eine etwaige falsche Darstellung sowie Unrichtigkeiten im Tatbestand des Urteils des Finanzgerichts (FG) hätte der Kläger nicht hier im Rechtsmittelverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH), sondern mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim FG geltend machen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2005 IX B 164/05, BFH/NV 2006, 340, m.w.N.).
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