I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der X-GbR wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer 1998 bis 2001 durch Urteil vom 24. April 2007 1 K 1660/06 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 4. April 2008 IX B 171/07 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschluss vom selben Tage IX S 28/07 hat er darüber hinaus den Antrag der X-GbR auf Aufhebung der Vollziehung der Folgebescheide und Aussetzung der Vollziehung der Feststellungsbescheide 1998 bis 2001 abgelehnt.
Die Antragsteller sind Gesellschafter der X-GbR. Sie begehren im vorliegenden Verfahren sinngemäß, gegenüber dem Antragsgegner die einstweilige Untersagung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen aus den geänderten Folgebescheiden 1998 bis 2001 bis zur Entscheidung des BFH im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren IX B 171/07 anzuordnen. Die Antragsteller sind bei der Übersendung der Entscheidung im Verfahren IX S 28/07 darauf hingewiesen worden, dass der BFH für die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung instanziell unzuständig ist; sie wurden ferner um Mitteilung gebeten, wie mit ihrem Antrag verfahren werden soll. Die Antragsteller haben sich hierzu nicht geäußert.
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