BFH - Beschluss vom 05.07.2004
VII E 3/04

BFH - Beschluss vom 05.07.2004 (VII E 3/04) - DRsp Nr. 2004/14409

BFH, Beschluss vom 05.07.2004 - Aktenzeichen VII E 3/04

DRsp Nr. 2004/14409

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 25. September 2003 mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 30. Januar 2004 als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu erhebenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 10. März 2004 mit 25,00 EURO angesetzt.

Dagegen legte der Kostenschuldner Erinnerung ein, mit der er sich gegen die materielle Richtigkeit des dem Kostenansatz zugrunde liegenden BFH-Beschlusses wendet. Insbesondere verstoße jener Beschluss gegen diverse Artikel des Grundgesetzes und sei daher verfassungswidrig.

II. 1. Die Erinnerung ist unbegründet.

a) Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde nach dem Gesetz und verletzt den Kostenschuldner auch der Höhe nach nicht in seinen Rechten.