BFH - Beschluss vom 05.07.2005
XI B 188/04
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 07.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1260/02

BFH - Beschluss vom 05.07.2005 (XI B 188/04) - DRsp Nr. 2005/20408

BFH, Beschluss vom 05.07.2005 - Aktenzeichen XI B 188/04

DRsp Nr. 2005/20408

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Ablehnung seines Antrags auf Verlegung der mündlichen Verhandlung verfahrensfehlerhaft i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) war. Die Ablehnung eines Vertagungsantrags verstößt nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO), wenn erhebliche Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung geltend gemacht worden sind (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung). Eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels setzt den Vortrag voraus, dass sich der Verlegungsantrag auf erhebliche, glaubhaft gemachte Gründe gestützt hat (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579).