Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Ablehnung seines Antrags auf Verlegung der mündlichen Verhandlung verfahrensfehlerhaft i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) war. Die Ablehnung eines Vertagungsantrags verstößt nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
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